• Increase font size
  • Default font size
  • Decrease font size

Satzung

Drucken PDF

Verein der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich-Offenthal e.V.

§1 Name ,Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen "Verein der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich-Offenthal". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen "Verein der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich-Offenthal e.V.“

2. Der Sitz des Vereines ist Dreieich-Offenthal1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

§2 Zweck des Vereines

1. Der Verein der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich-Offenthal hat die Aufgabe:
a) Das Feuerwehrwesen im Stadtteil Offenthal zu fördern.
b) Die Interessen der Mitglieder des Vereines gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten.
c) Die soziale Belange der Mitglieder wahrzunehmen
d) Die Grundsätze des freiwilligen Brandschutzes zu Pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen, kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereines und anderen Feuerwehren herzustellen.
e) Die Einsatzabteilung, Ehren und Altersabteilung, Jugendfeuerwehr und den Spielmannszug zu fördern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung v.24.Dez.1953.1.3 Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§3 Mitglieder des Vereines

Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Ehren -und Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
e) den Mitgliedern des Spielmannszuges,
f) den fördernden Mitgliedern.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2. Mitglieder der Ehren und Altersabteilung können nur solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Als förderndes Mitglied können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einerFrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand.Gegen den Ausschluss aus dem Verein ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zuderen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von derMitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. DerAusschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch Veranstaltungen.

 §7 Organe des Vereines Die Organe des Vereines sind:


a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen uns ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer 14 tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftlichen Aushang im Schaukasten an der Feuerwache Dreieich-Offenthal.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätesten eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestes einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.

§9 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Beratung der Mitgliederversammlung,
b) die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers, des Pressewartes und den drei Beisitzern, für eine Amtszeit von fünf Jahren, (weitere Beisitzern sind je ein Mitglied aus der Ehren und Altersabteilung und des Spielmannszuges)
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) die Wahl eines der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§10 Verfahrensordnung für dieMitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsmäßiger Einladung Beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen Grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag Geheim abstimmen.
3. Der 1.u.2. Vorsitzende, Rechnungsführer, Schriftführer, Pressewart und die Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag Geheim wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist
5. Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenen Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressewart,
f) dem Vertreter des Spielmannszuges
g) dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung
h) den drei Beisitzern

2. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Vorstandes angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden mit unterzeichnet wird.

4. Der beschließt mit Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes zusätzliche Vorstandsmitglieder.

§12 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleine Vertretungsberechtigt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Rechnungswesen

1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassen-prüfern seine Buchführung zur Überprüfung vor.
5. Die Kassenprüfer geben bei der Jahreshauptversammlung ihren Bericht über die Kassenführung ab.

§14 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst wenn hierzu in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht Beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der Zweiten Ladung muss besonders auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
3. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen der Stadt Dreieich übereignet mit der Auflage, es zur Deckung sozialer Belange der Mitglieder der Einsatzabteilung bzw. ihrer Nachfolgeorganisation zu verwenden.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2003 beschlossen worden. Mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen am 08.03.2004 tritt sie in Kraft.

Änderung zur Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.04.2005 beschlossen worden. Mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main am 05.10.2005 tritt die Satzungsänderung in Kraft.

Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main, VR 3806

 

Design by i-cons.ch / etosha-namibia.ch